Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes

AOJwD

§ 9 Schriftliche Arbeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/9#abs-1 (1) Der Anwärter hat während der theoretischen Ausbildung mindestens zwei schriftliche Arbeiten über Themen aus den Aufgabengebieten des Justizwachtmeisterdienstes unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind zu bewerten und mit dem Anwärter zu besprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/9#abs-2 (2) Für eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die Anfertigung weiterer schriftlicher Arbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/9#abs-3 (3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom Leiter der Ausbildungsstelle zu einem besonderen Aufgabenheft zu nehmen und aufzubewahren.

§ 8 § 10