nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 AOJwD (Sachsen) — Schriftliche Arbeiten

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anwärter hat während der theoretischen Ausbildung mindestens zwei schriftliche Arbeiten über Themen aus den Aufgabengebieten des Justizwachtmeisterdienstes unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind zu bewerten und mit dem Anwärter zu besprechen.

(2) Für eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die Anfertigung weiterer schriftlicher Arbeiten.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom Leiter der Ausbildungsstelle zu einem besonderen Aufgabenheft zu nehmen und aufzubewahren.

---

Zitiervorschlag: § 9 AOJwD (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
