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§ 9 AOJwD (Sachsen) — Schriftliche Arbeiten

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anwärter hat während der theoretischen Ausbildung mindestens zwei schriftliche Arbeiten über Themen aus den Aufgabengebieten des Justizwachtmeisterdienstes unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind zu bewerten und mit dem Anwärter zu besprechen.

(2) Für eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die Anfertigung weiterer schriftlicher Arbeiten.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom Leiter der Ausbildungsstelle zu einem besonderen Aufgabenheft zu nehmen und aufzubewahren.