Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
AOJwD§ 8 Theoretische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/8#abs-1 (1) Die praktische Ausbildung wird durch einen theoretischen Unterricht ergänzt. Dieser findet in der Regel am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/8#abs-2 (2) Für die theoretische Ausbildung erstellt der Präsident des Oberlandesgerichtes unter Mitwirkung des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch einen Rahmenstoffplan, der vom Staatsministerium der Justiz genehmigt werden muß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/8#abs-3 (3) Auf den Unterricht sind insgesamt mindestens 60 Unterrichtsstunden zu verwenden; ihre Verteilung bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/8#abs-4 (4) Der Leiter des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch führt die Lehrgänge mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts durch.