Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes

AOJwD

§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/5#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/5#abs-2 (2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die geeignet sind, die für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, sollen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/5#abs-3 (3) Krankheitszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/5#abs-4 (4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 4 § 6