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# § 8 AOJwD (Sachsen) — Theoretische Ausbildung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen theoretischen Unterricht ergänzt. Dieser findet in der Regel am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt.

(2) Für die theoretische Ausbildung erstellt der Präsident des Oberlandesgerichtes unter Mitwirkung des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch einen Rahmenstoffplan, der vom Staatsministerium der Justiz genehmigt werden muß.

(3) Auf den Unterricht sind insgesamt mindestens 60 Unterrichtsstunden zu verwenden; ihre Verteilung bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.

(4) Der Leiter des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch führt die Lehrgänge mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts durch.

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Zitiervorschlag: § 8 AOJwD (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/8

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