Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
AOJwD§ 7 Praktische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/7#abs-1 (1) Während des Vorbereitungsdienstes sind dem Anwärter die notwendigen Kenntnisse über den Betrieb und die Einrichtungen der Justizbehörden und der im Justizwachtmeisterdienst anzuwendenden Vorschriften, insbesondere der über das Zustellungswesen, den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie über den Waffengebrauch, zu vermitteln. Er ist mit den Verrichtungen des Justizwachtmeisterdienstes durch praktische Anleitung vertraut zu machen und in der waffenlosen Selbstverteidigung zu üben. Der Anwärter ist bis zur Dauer eines Monats im Transport- und Vorführdienst einer Justizvollzugsanstalt oder einer Polizeidienststelle zu unterweisen. Soweit er in der Justizvollzugsanstalt unterwiesen wird, soll er auch in der Vollzugsgeschäftsstelle praktisch eingewiesen werden. Soweit durchführbar, soll ihm auch Gelegenheit gegeben werden, den Dienst bei einer Staatsanwaltschaft kennenzulernen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/7#abs-2 (2) Während des Vorbereitungsdienstes können die Anwärter zum Zwecke der gemeinsamen Ausbildung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft oder bei mehreren dafür geeigneten Gerichten oder Staatsanwaltschaften bis zur Dauer von drei Monaten zusammengefaßt werden, wenn und soweit es im Interesse einer sachgemäßen Ausbildung zweckmäßig ist.