Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes

AOJwD

§ 4 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/4#abs-1 (1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/4#abs-2 (2) Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizoberwachtmeisteranwärter“.

§ 3 § 5