Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
AOJwD§ 3 Bewerbung und Einstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/3#abs-1 (1) Der Bewerber richtet sein Gesuch an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/3#abs-2 (2) Dem Gesuch sind beizufügen:
1. ein selbstverfaßter, eigenhändig geschriebener Lebenslauf sowie ein Lichtbild,
2. die Geburtsurkunde,
3. der Nachweis, daß der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
4. das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein Zeugnis über eine entsprechende Schulbildung,
5. Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
6. eine Erklärung, ob und welche Schulden der Bewerber hat,
7. eine Erklärung, ob der Bewerber wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist und ob gegen ihn ein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
8. bei Minderjährigen die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter,
9. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/3#abs-3 (3) Vor der Entscheidung über das Einstellungsgesuch fordert der Präsident des Oberlandesgerichts den Bewerber auf, ein zur Vorlage bei einer Behörde bestimmtes Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz ) zu beantragen und ein Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit beizubringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/3#abs-4 (4) Ein Bewerber, der bereits im Justizdienst beschäftigt ist, reicht sein Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat sich über den Bewerber zu äußern.