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§ 4 AOJwD (Sachsen) — Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

(2) Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizoberwachtmeisteranwärter“.