(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
(2) Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizoberwachtmeisteranwärter“.
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(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
(2) Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizoberwachtmeisteranwärter“.