Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes

AOJwD

§ 2 Voraussetzungen der Einstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten nach § 6 SächsBG erfüllt,

2. zum Zeitpunkt der Einstellung mindestens das 16. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat,

3. mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluß oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

4. über die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt.

§ 1 § 3