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# § 2 AOJwD (Sachsen) — Voraussetzungen der Einstellung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten nach § 6 SächsBG erfüllt,

2. zum Zeitpunkt der Einstellung mindestens das 16. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat,

3. mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluß oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

4. über die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt.

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Zitiervorschlag: § 2 AOJwD (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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