Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
AOJwD§ 1 Geltungsbereich und Erwerb der Befähigung
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im Freistaat Sachsen. Die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.