Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
Stand: 23.06.2022
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BFH, 30.07.2025 – X R 7/23Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019; Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF vom 14.12.2021 und VertrauensschutzZitiert von 3
- FG Schleswig, 15.12.2023 – 3 K 88/22Zitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2024 – 8 K 8033/24Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 24.08.2023 – 12 K 1698/22 AOZitiert von 5
- BFH, 21.04.2026 – VIII R 28/23Verspätungszuschlag für die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung für 2019Zitiert von 3
- BFH, 19.11.2025 – VI R 2/24Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer für 2018 und 2019Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.03.2026 – IV R 29/23Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung - keine Berücksichtigung von VorauszahlungenZitiert von 1
- BGH, 03.03.2026 – 1 StR 428/25
- FG Niedersachsen, 10.12.2025 – 3 K 203/25
14 Entscheidungen zu Art 97 § 36 EGAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 97 § 36 EGAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-36#abs-1 (1) § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-36#abs-2 (2) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-36#abs-3 (3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden: