Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAO§ 35 Abrufverfahren von Steuermessbeträgen
§ 184 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung findet erstmals für Steuermessbeträge Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294 iVm Bek. (betr. Artikel 28))
BGBl. 2022 I S. 2294
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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