§ 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 212
Nach Gewicht
- FG Köln, 16.06.2016 – 13 K 984/11Zitiert von 3
- BFH, 11.05.2023 – IV R 3/19Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im GewerbesteuermessbescheidZitiert von 4
- FG Hessen, 26.08.2020 – 8 K 1860/16Zitiert von 3
- BFH, 25.11.2015 – I R 85/13Mitteilung der Finanzbehörde an die Gemeinde über die Besteuerungsgrundlagen zur Festsetzung der Gewerbesteuer: Klagebefugnis für eine allgemeine LeistungsklageZitiert von 11
- BFH, 25.04.2012 – I R 24/11Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des GewerbesteuermessbetragsZitiert von 8
- VG Ansbach, 31.03.2022 – AN 4 22.00088
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 10 K 10106/23
- VG Gelsenkirchen, 04.12.2025 – 5 K 3699/25Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 04.12.2025 – 5 K 2074/25Zitiert von 2
212 Entscheidungen zu § 184 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/184#abs-1 (1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Absatz 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Absatz 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/184#abs-2 (2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/184#abs-3 (3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.