§ 67a Sportliche Veranstaltungen
Stand: 07.01.2026
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- BFH, 03.08.2022 – XI R 11/19(Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO)Zitiert von 2
- BFH, 25.07.1996 – V R 7/95Zitiert von 16
- FG Niedersachsen, 25.04.2019 – 11 K 134/17Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 14.03.2025 – 1 U 35/24
- FG Köln, 27.11.2003 – 9 K 3304/02Zitiert von 1
- FG Münster, 11.03.2002 – 9 K 2129/98 K
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.11.2025 – V R 4/23Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen SportvereinsZitiert von 1
- FG Niedersachsen, 10.01.2023 – 11 K 147/22Zitiert von 1
- BFH, 15.12.2021 – X R 19/19Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der SportförderungZitiert von 5
33 Entscheidungen zu § 67a AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/67a#abs-1 (1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 50 000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/67a#abs-2 (2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/67a#abs-3 (3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/67a#abs-4 (4) Organisatorische Leistungen eines Sportdachverbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn an der sportlichen Veranstaltung überwiegend Sportler teilnehmen, die keine Lizenzsportler sind. Alle sportlichen Veranstaltungen einer Saison einer Liga gelten als eine sportliche Veranstaltung im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.