Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 56 Ausschließlichkeit

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen72 Entscheidungen

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

§ 55 § 57