§ 56 Ausschließlichkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 12.05.2022 – V R 37/20Gemeinnütziges wissenschaftliches EditierenZitiert von 2
- FG Hessen, 17.08.2018 – 4 V 1131/17Zitiert von 2
- BFH, 04.12.2025 – V R 11/24Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
- FG Sachsen-Anhalt, 25.10.2023 – 3 K 510/20Zitiert von 1
- BFH, 17.05.2017 – V R 52/15Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen - Fehlende "Förderung der Allgemeinheit" - Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften - Keine Gleichheit im Unrecht - Schutz nach der EMRKZitiert von 25
- BFH, 23.02.2012 – V R 59/09(Zum Ausschließlichkeitserfordernis nach § 56 AO - Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG - Beschäftigung von Behinderten zur Abschöpfung und Weitergabe steuerlicher Vorteile an eine nicht gemeinnützige Körperschaft)Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.11.2025 – V R 23/23 · Zur formellen Satzungsmäßigkeit
- BFH, 17.11.2025 – V B 37/24Zur Rüge der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des VerfahrensZitiert von 2
- BFH, 01.10.2025 – X R 20/22Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.