§ 5 Ermessen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 676
Nach Gewicht
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 26.02.2010 – LVerfG 1/09
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 26.02.2010 – 1/09
- BVerfG, 24.07.1979 – 2 BvK 1/78Bestimmung der Mitglieder eines Amtsausschusses bei den im Lande Schleswig-Holstein gebildeten ÄmternZitiert von 22
- BFH, 07.03.2007 – I R 98/05Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 05.12.2006 – 10 L 977/06
- FG Hamburg, 07.03.2025 – 6 V 84/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.04.2026 – X R 14/24Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren BetriebsvergleichsZitiert von 1
- BFH, 25.03.2026 – X R 19/23Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren Betriebsvergleichs; Einzelrichter (hier: keine Verpflichtung zur Rückübertragung auf den Senat)Zitiert von 1
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
676 Entscheidungen zu § 5 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.