§ 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 136
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 03.03.2016 – 1 K 1990/14
- VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 – 2 S 2220/03Zitiert von 2
- BFH, 05.10.2004 – VII R 37/03Zitiert von 10
- FG Düsseldorf, 28.03.2003 – 18 K 5624/02 AO
- BFH, 26.11.1982 – VI R 205/81Zitiert von 3
- BFH, 06.02.1996 – VII R 116/94Zitiert von 26
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 04.02.2026 – 2 KN 101/24Zitiert von 1
- FG Köln, 01.10.2025 – 3 K 1832/21
- BGH, 25.09.2025 – IX ZB 13/25Nachtragsverteilung nicht verwerteter Massegegenstände und Steuererstattungsansprüche im InsolvenzverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/46#abs-1 (1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/46#abs-2 (2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/46#abs-3 (3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/46#abs-4 (4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/46#abs-5 (5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/46#abs-6 (6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/46#abs-7 (7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.