§ 39 Zurechnung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/39#abs-1 (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/39#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
Wird zitiert von 932 Entscheidungen zu § 39 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 – 2 S 2005/20Zitiert von 2
- LG Bonn, 18.03.2020 – 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19
- LG Bonn, 01.06.2021 – 62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20
- LG Wiesbaden, 30.05.2023 – 6 KLs 1111 Js 18753/21, 6 KLs - 1111 Js 18753/21
- FG Köln, 12.12.2003 – 14 K 4904/01Zitiert von 1
- FG Köln, 20.09.2017 – 4 K 801/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 16.07.2026 – 8 K 1784/23 FUmwandlungssteuerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sacheinlage im Sinne des § 20 Abs. 1 UmwStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 13.07.2026 – 14 K 1640/24 FGesonderte und einheitliche Feststellung: Fehlen der Voraussetzungen bei Zurechnung der Einkünfte an nur einen Gesellschafter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 23.06.2026 – 6 K 1431/23 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.