§ 341 Verwertungsgebühr
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1
- BFH, 04.10.1983 – VII R 16/82Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341#abs-1 (1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341#abs-2 (2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341#abs-3 (3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341#abs-4 (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Absatz 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro zu erheben.