Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 341 Verwertungsgebühr

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341#abs-1 (1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341#abs-2 (2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341#abs-3 (3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341#abs-4 (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Absatz 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro zu erheben.

§ 340 § 342