Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-1 (1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-2 (2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-3 (3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-4 (4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-5 (5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-6 (6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-7 (7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

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