§ 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 28.08.2019 – 1 A 816/17Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 10.03.2017 – 1 K 3509/14 KVZitiert von 1
- FG Hessen, 13.02.2025 – 10 K 676/23
- FG Münster, 16.09.2015 – 7 K 781/14 AOZitiert von 2
- BFH, 15.09.2020 – VII R 42/18 · Pfändung einer Internet-DomainZitiert von 2
- BFH, 20.06.2017 – VII R 27/15Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässigZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.11.2025 – VII B 138/24Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Pfändung einer Internet-DomainZitiert von 1
- BGH, 02.06.2022 – V ZR 132/21Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld: Recht des Vollstreckungsgläubigers auf Löschung der Grundschuld bei Pfändung und Einziehung des Anspruchs; Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs; Anspruch des Sicherungsgebers auf Teilfreigabe einer Sicherheit; konkludente Kündigung einer weiten Sicherungsabrede; Kündigungsrecht des VollstreckungsgläubigersZitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2019 – 6 K 6133/18
18 Entscheidungen zu § 321 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 321 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-1 (1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-2 (2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-3 (3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-4 (4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-5 (5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-6 (6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/321#abs-7 (7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.