§ 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Saarland, 28.08.2019 – 1 A 816/17Zitiert von 2
- BGH, 16.02.2012 – V ZB 308/10Grundbuchverfahren: Übergang des Rechts auf Beantragung eines neuen Grundschuldbriefs auf das Finanzamt als PfändungsgläubigerZitiert von 2
- FG Hamburg, 09.07.2015 – 4 K 200/14Zitiert von 1
- OVG Saarland, 06.12.2016 – 1 B 221/16Zitiert von 6
- OLG Zweibrücken, 29.08.2012 – 3 W 86/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/310#abs-1 (1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/310#abs-2 (2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/310#abs-3 (3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.