§ 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- FG München, 04.11.2021 – 15 K 2687/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.11.2018 – 15 A 2638/17Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 – 16 K 16077/22
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – 16 K 2059/21Zitiert von 7
- FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 111/21
- FG Niedersachsen, 09.05.2023 – 12 K 228/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG München, 03.02.2022 – 15 K 1212/19Zitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 – 16 K 5148/20Zitiert von 5
- VG Berlin, 22.10.2021 – 62 K 10/21 PVL
10 Entscheidungen zu § 29c AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29c AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/29c#abs-1 (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben oder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), durch Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn
In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 dürfen die Daten ausschließlich für Zwecke der Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren verarbeitet werden und müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen gelöscht werden. In den Fällen von Satz 1 Nummer 6 dürfen die Daten nur durch Personen verarbeitet werden, die nach § 30 zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/29c#abs-2 (2) Die Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 29b Absatz 2 vorliegen.