§ 296 Verwertung
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/296#abs-1 (1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist
1.
die Versteigerung vor Ort oder
2.
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/296#abs-2 (2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 296 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 08.07.2021 – 8 A 1586/20
- KG, 08.11.2019 – 7 U 168/18
- FG Niedersachsen, 26.05.2016 – 11 K 10286/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.05.1992 – I-18 U 248/91
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.