§ 291 Niederschrift
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
- LSG NRW, 20.03.2024 – L 12 AS 400/23Zitiert von 1
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 - fruchtlose Pfändung)Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 23.11.2020 – 3 U 1442/20Zitiert von 9
3 Entscheidungen zu § 291 AO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/291#abs-1 (1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/291#abs-2 (2) Die Niederschrift muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/291#abs-3 (3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/291#abs-4 (4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie § 87a Absatz 4 Satz 2 gelten nicht.