Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen4 Entscheidungen

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.

§ 289 § 291