§ 282 Wirkung der Pfändung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 19.12.2025 – 4 V 2500/25 AO
- BFH, 18.07.2000 – VII R 101/98Zitiert von 22
- BFH, 18.07.2000 – VII R 94/98Zitiert von 4
- FG Münster, 21.01.2020 – 11 V 3213/19 AOZitiert von 6
- BVerfG, 04.10.1965 – 1 BvR 498/62Frist für Verfassungsbeschwerde gegen Urteile der Finanzgerichte. Religionsgesellschaften als Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG. Umsatzsteuer auf mit der Religionsausübung in Verbindung stehende Unternehmertätigkeit. Befreiung von der Umsatzsteuer nur für Religionsgesellschaften des öffentlichen RechtsZitiert von 28
- BGH, 24.03.2016 – IX ZR 259/13Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld durch den InsolvenzverwalterZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 - fruchtlose Pfändung)Zitiert von 1
- BFH, 24.04.2024 – VII R 57/20Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen DuldungsbescheidZitiert von 4
- VG Neustadt an der Weinstraße, 21.12.2022 – 4 K 213/19.NWZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 282 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/282#abs-1 (1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/282#abs-2 (2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/282#abs-3 (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.