§ 282 Wirkung der Pfändung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/282?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/282?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/282?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.