§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- BFH, 04.07.2012 – II R 15/11Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten - Aufteilung von Abschlusszahlungen bei Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen EhegattenZitiert von 24
- BFH, 13.12.2007 – VI R 75/04Zitiert von 7
- BFH, 30.11.1994 – XI R 19/94Zitiert von 1
- BGH, 31.05.2006 – XII ZR 111/03Zitiert von 17
- FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2010 – 5 K 2326/08
- FG Saarland, 14.07.2004 – 1 K 99/02
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.07.2025 – X R 11/23Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung
- BGH, 26.06.2025 – 1 StR 493/24Steuerhinterziehung: mittelbare Täterschaft bei Steuererklärung durch einen Steuerberater; Einziehung des Wertes von Taterträgen bei EhegattenZitiert von 3
- OLG München, 15.01.2025 – 12 UF 824/24 e
47 Entscheidungen zu § 270 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.