§ 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 125
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 – 13 K 3586/16Zitiert von 1
- BFH, 28.09.2021 – VIII R 18/18Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer
- FG Hessen, 15.10.2024 – 4 V 1325/23
- FG Hessen, 07.05.2018 – 10 K 477/17Zitiert von 1
- FG Hessen, 24.06.2014 – 4 K 1207/12
- FG Hamburg, 13.09.2018 – 4 K 122/17
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 08.09.2025 – 16 K 9049/21
- FG Nürnberg, 29.04.2025 – 2 K 727/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 235 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/235#abs-1 (1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/235#abs-2 (2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/235#abs-3 (3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/235#abs-4 (4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/235#abs-5 (5) Bei hinterzogenen Vorauszahlungen sind die Absätze 3 und 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: