Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen135 Entscheidungen

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

§ 165 § 167