§ 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/139#abs-1 (1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/139#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung getroffen werden. Die Rechtsverordnung erlässt die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern mit Ausnahme der Luftverkehrsteuer handelt, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 139 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 23.03.2021 – VII R 43/19Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten BiersteuersatzesZitiert von 1
- BFH, 20.12.2011 – II S 28/10 (PKH)(Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Rechtsmitteleinlegung)
- BFH, 24.01.2008 – VII R 3/07Stromsteuervergütung: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antragsfrist nach Ablauf der Festsetzungsfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2016 – 6 K 6245/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 – OVG 11 N 1.12Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.