Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
AO-SF§ 43 Einrichtung von Hausunterricht
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/43#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Hausunterricht ein für
1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,
2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,
3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz und während der Schwangerschaft, soweit sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/43#abs-2 (2) Die Eltern richten einen Antrag auf Hausunterricht an die bisher besuchte Schule. Sie fügen das ärztliche Gutachten gemäß § 44 bei. Die Schule legt den Antrag dem Schulamt vor; sie kann auch einen eigenen Antrag stellen. Das Schulamt entscheidet über den Antrag und bestimmt die für den Hausunterricht zuständige Schule (Stammschule), in der Regel die bisher besuchte Schule.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 43 AO-SF →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.02.2025 – 19 B 1185/24Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 09.05.2019 – 18 K 3247/18
- VG Aachen, 02.04.2026 – 9 L 244/26
- OVG NRW, 09.12.2022 – 19 B 1129/22 und 19 E 702/22
- VG Köln, 17.08.2022 – 10 L 1140/22
- OVG NRW, 17.12.2021 – 12 A 3275/19Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.07.2017 – 19 B 658/17Zitiert von 9
- OVG NRW, 12.05.2015 – 19 B 544/15
- VG Aachen, 11.12.2009 – 9 K 2158/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 AO-SF zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.