Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 21 Hausunterricht, Klinikschule
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/21#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet auf Antrag der Eltern oder der Schule Hausunterricht ein für
1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,
2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,
3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/21#abs-2 (2) Die Klinikschule unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Sie unterrichtet auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Klinikschulen können im Verbund geführt werden oder in einen Verbund nach § 20 Absatz 7 einbezogen werden.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 21 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.02.2025 – 19 B 1185/24Zitiert von 5
- VG Köln, 09.12.2020 – 10 L 2014/20Zitiert von 6
- VG Aachen, 02.04.2026 – 9 L 244/26
- VG Düsseldorf, 10.07.2023 – 18 K 2589/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.10.2018 – 19 B 1266/18Zitiert von 1
- BSG, 03.11.2011 – B 3 KR 4/11 R(Krankenversicherung - keine Ausstattung eines gehunfähigen Schülers mit zweitem Aktivrollstuhl für Schulbesuch - Vorrangigkeit der Erstattungsregelung nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - Mehrfachversorgung bzw -ausstattung im Hilfsmittelbereich)Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.06.2023 – 19 E 370/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.12.2022 – 19 B 1129/22 und 19 E 702/22
- VG Düsseldorf, 15.11.2022 – 18 K 5193/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.