Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 98 Einnahme des Augenscheins

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/98?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/98?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

§ 98 § 100