§ 62 Rücklagen und Vermögensbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/62?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/62?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/62?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1 Nummer 5:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/62?asof=2025-01-01#abs-4 (4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.