§ 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/58a?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Wendet eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel einer anderen Körperschaft zu, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 darauf vertrauen, dass die empfangende Körperschaft
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/58a?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Das Vertrauen der zuwendenden Körperschaft nach Absatz 1 ist nur schutzwürdig, wenn sich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/58a?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn