Gesetze / Abgabenordnung AO § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger SteuerrechtBund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.