§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Steuerliche Nebenleistungen sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.