§ 379 Steuergefährdung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der Europäischen Union auf Grund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1a, 1b und 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 und 1d kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 379 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 352)
BGBl. 2025 I Nr. 352
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.