Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 337 Kosten der Vollstreckung

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/337?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/337?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

§ 333 § 335