§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31b?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person an die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31b?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Sachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
Mitteilungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind durch elektronische Datenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Im Fall einer Störung der Datenübertragung ist ausnahmsweise eine Mitteilung auf dem Postweg möglich. § 45 Absatz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31b?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31b?asof=2019-12-02#abs-4 (4) § 47 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.