Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 277 Vollstreckung

SteuerrechtBund2 Fassungen

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

§ 271 § 273