Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

SteuerrechtBund2 Fassungen

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

§ 252 § 254