Gesetze / Abgabenordnung AO § 248 Nachschusspflicht SteuerrechtBund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.