§ 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
Stand: 13.04.2025
Zahlungsmittel, die nach § 241 Absatz 1 Nummer 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu verzinsen. Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 242 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Münster, 06.06.2024 – 5 K 1179/23 AO
- FG Düsseldorf, 19.02.2015 – 16 K 198/13 FZitiert von 1
- BGH, 16.11.2000 – III ZR 1/00Zitiert von 4
- BFH, 11.02.1987 – II R 176/84Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 27.04.2022 – 3 Kart 87/21Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.