Gesetze / Abgabenordnung AO § 233 Grundsatz SteuerrechtBund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 22.07.2022. Zur aktuellen Fassung → Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.