§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 26.10.1994 – 2 BvR 445/91Gleichstellungsbeauftragte in schleswig-holsteinischen GemeindenZitiert von 28
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Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.